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   BFH, 10.06.1954 - IV 450/53 S   

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https://dejure.org/1954,807
BFH, 10.06.1954 - IV 450/53 S (https://dejure.org/1954,807)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1954 - IV 450/53 S (https://dejure.org/1954,807)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1954 - IV 450/53 S (https://dejure.org/1954,807)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Sonderzuschlags für eine außergewöhnlichen Holzeinnahme nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - Betrachtung der Forstwirtschaft als Ganzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 59, 58
  • DB 1954, 688
  • BStBl III 1954, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.08.1951 - IV 147/50 U

    Feststellung des Einheitswertes für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

    Auszug aus BFH, 10.06.1954 - IV 450/53 S
    Nach dem Urteil des Senats IV 147/50 U vom 22. August 1951 (Slg.Bd. 55 S. 455, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 183) kann zwar unter besonderen Umständen auch wegen außergewöhnlicher Einnahmen aus Holznutzung für ein einzelnes Jahr ein Zuschlag gemäß § 9 Abs. 2 VOL in Betracht kommen.
  • BFH, 20.02.1958 - IV 552/54 S

    Steuerrechtliche Bahandlung der Gewinne aus außerordentlichen Waldnutzungen

    An der abweichenden Auffassung in dem Urteil IV 450/53 S vom 10. Juni 1954 (Slg. Bd. 59 S. 58, BStBl 1954 III S. 231) wird nicht mehr festgehalten.

    An der abweichenden Auffassung in dem Urteil IV 450/53 S vom 10. Juni 1954 (Slg. Bd. 59 S. 58, BStBl 1954 III S. 231) wird nicht mehr festgehalten.

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Sonderzuschlages wegen Holznutzung gemäß § 9 Abs. 2 VOL hat der Senat in dem auch vom Steuerpflichtigen angeführten Urteil IV 450/53 S vom 10. Juni 1954 (Slg. Bd. 59 S. 58, BStBl 1954 III S. 231) dahin Stellung genommen, daß zwar unter den in der Entscheidung IV 147/50 U angegebenen besonderen Umständen auch wegen außergewöhnlicher Einnahmen aus Holznutzung für ein einzelnes Jahr nach § 9 Abs. 2 VOL ein Zuschlag in Betracht kommen könne, grundsätzlich sei er jedoch im Hinblick auf die in der VOL erstrebte Vereinfachung nicht zulässig, um so weniger, als auch künftig der aus dem Einheitswert der Forstwirtschaft ermittelte Ertrag zu versteuern sei, selbst bei Fortschreibung des Einheitswertes sei in diesem nach dem Kahlhieb immer noch die Grundfläche bzw. der neue, jahrelang einen Gewinn kaum abwerfende junge Bestand enthalten und erhöhe den Durchschnittsgewinn.

    Die erneute Prüfung des Problems führt zu dem Ergebnis, daß an der in der Entscheidung IV 450/53 S erfolgten Beurteilung nicht festgehalten werden kann.

    Daran kann auch der in dem Urteil IV 450/53 S besonders hervorgehobene Hinweis auf die für die VOL erstrebte Vereinfachung der Gewinnermittlung nichts ändern.

    Die Besteuerung der Gewinne aus außerordentlichen Waldnutzungen kann auch nicht aus dem in der Entscheidung IV 450/53 S betonten Gesichtspunkt unterbleiben, daß der Steuerpflichtige bei gleichbleibendem Einheitswert trotz verminderten Waldbestandes auch künftig den auf die forstwirtschaftlichen Flächen, und bei Fortschreibung des Einheitswertes immer noch den auf die forstwirtschaftliche Grundfläche und einen etwaigen Jungbestand entfallenden Durchschnittsgewinn zu versteuern hat.

    Wenn für die Berechnung die Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG angewendet wird, so widerspricht das nicht dem Sinn der VOL, da auch in anderen Zuschlagsfällen, z.B. bei Einnahmen aus Fuhrleistungen, in dieser Weise zu verfahren ist und verfahren wird; es liegen keine Gründe vor, bei der Zuschlagsberechnung nicht die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung anzuwenden; soweit das Urteil IV 450/53 S von einer anderen Auffassung ausgegangen sein sollte, wird daran ebenfalls nicht festgehalten.

  • BFH, 03.02.1955 - IV 31/54 U

    Sonderzuschläge bei Fällung von einzelstehenden Bäumen im Rahmen

    Die Holznutzung ist hier nicht, wie z.B. im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 450/53 S vom 10. Juni 1954 (BStBl. III S. 231), im Rahmen einer der Landwirtschaft eingegliederten Forstwirtschaft angefallen.

    Die allgemeine Erhöhung der Holzpreise kann aber nicht zu einem Zuschlag führen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 450/53 S vom 10. Juni 1954 a.a.O.).

  • BFH, 20.02.1958 - IV 552/54
    An der abweichenden Auffassung in dem Urteil IV 450/53 S vom 10. Juni 1954 (Slg.Bd. 59 S. 58, BStBl 1954 III S. 231) wird nicht mehr festgehalten.
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